Corona in Hamburg

Aufgrund der Verfügung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 15. März 2020 sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt.

 

Unter die Verfügung fallen folgende öffentliche und nicht-öffentliche Stätten:

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  • Agentur für Arbeit
  • Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in geschlossenen Räumen)
  • Angebote in Literaturhäusern
  • Angebote von Musikschulen
  • Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit
  • Angebote privater Bildungseinrichtungen
  • Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger
  • Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern
  • Angebote von Volkshochschulen
  • Ausstellungen
  • Ausstellungshäuser
  • Bars
  • Clubs
  • Diskotheken
  • Filmtheater (Kinos)
  • Fitness- und Sportstudios
  • Freizeitparks
  • Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.
  • Gastronomiebetriebe sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn zwischen Tischen oder Stehplätzen 1,5 Meter Abstand eingehalten wird.
  • Indoorspielplätze
  • Jobcenter
  • Konzerthäuser und -veranstaltungsorte
  • öffentliche Bibliotheken
  • Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg
  • Musikclubs
  • Messen
  • Museen
  • Opern
  • Planetarien
  • Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
  • Saunas und Dampfbäder
  • Spezialmärkte und Jahrmärkte
  • Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder
  • Seniorentreffpunkte
  • Spielhallen
  • Spielbanken
  • öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • Tanzschulen
  • Theater (einschließlich Musiktheater)
  • Thermen
  • Tierparks
  • Volksfeste
  • Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
  • zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen
  • zoologische Gärten
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt

Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020.

Weitere Informationen unter: Maßnahmen gegen das Coronavirus

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